Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pakon AG

Diese AGB sind gültig ab dem 20.11.2023

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können durch eine aktuellere Version ersetzt werden.

1.       Geltungsbereich

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen, ergänzende oder abweichende Bestimmungen bestehen.

Der Besteller anerkennt mit seiner Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages  die Verbindlichkeit der allgemeinen und der besonderen Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedingen einer schriftlichen Vereinbarung.

2.       Angebotsunterlagen

Die Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sind Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben, Bestandteil eines Angebotes von der Pakon AG, so sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. An Kosten-Voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Pakon AG Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Ihre Ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte zugänglich gemacht werden. Pakon AG ist verpflichtet, vom Besteller aus vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.       technische Eigenschaften

Dem Besteller ist es nicht gestattet, die bestellte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden, sofern dadurch die maßgeblichen und von Pakon zugesicherten Produkteigenschaften der technischen Datenblätter verändert werden.

4.       Umfang der Lieferung; Abnahme

4.1.     Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pakon AG maßgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Pakon AG.

4.2.     Hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller stattzufinden, ist sie vom Besteller in den Betriebsstätten der Pakon AG innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Meldung über die Abnahme- Bereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen. Wegen unbedeutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Bestellers aus 9. bleiben insoweit aber unberührt.

5.       Preise und Zahlung

Alle Preise, auch diejenigen der aktuellen Preisliste, sind unverbindliche Preisempfehlungen und

verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (MwSt.) und exkl. Legierungs-/ Teuerungszuschlag (LZ/ TZ). Der Legierungs-/Teuerungszuschlag (LZ/ TZ) wird gemäß Stand am Tag der Lieferung verrechnet. Preis-, Sortiments- und

Produktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Für Bestellungen von nicht ganzen Verpackungseinheiten wird ein Verpackungsanbruch von pauschal Fr. 20.– verrechnet, die

offen ausgewiesen werden.

Für Bestellungen mit einem Bruttowarenwert unter Fr. 100.– gewähren wir keinen Rabatt, Der Mindestfaktura Betrag beträgt Fr. 50.–.

Alle früheren Preise und Angaben werden hiermit ungültig.

Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist Pakon berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Gleiches gilt bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründet in Frage stellen.

Verzugszinsen werden mit 9% über dem aktuellen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank 7 Tage nach Zahlungsziel und erfolgter Zahlungserinnerung in Rechnung gestellt.

Wird danach eine Mahnung ausgestellt verrechnen wir pauschal je Mahnung 25.- €.

6.       Eigentumsvorbehalt

Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

6.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben

Eigentum der Pakon AG bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

6.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

6.3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an die Pakon AG ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Pakon AG, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

6.4.a) Dem Besteller ist es nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden, sofern dadurch die maßgeblichen Produkteigenschaften verändert werden. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für die Pakon AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

6.4.b) die Pakon AG und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der Pakon AG gehörenden Gegenständen der Pakon AG in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

6.4.c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem der Pakon AG in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

6.4.d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Pakon AG ab.

6.5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die Pakon AG berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die Pakon AG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pakon AG unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller die Pakon AG unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Pakon AG nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Pakon AG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

7.       Versand

Ob Waren per Post oder per LKW geliefert werden, liegt im Ermessen der Pakon AG, wenn möglich entsprechend dem Wunsch des Kunden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers bzw. des Empfängers. Die Verpackungs- und Frachtkosten sowie die Zuschläge für Expresszustellung werden offen ausgewiesen.

Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, so trägt der Käufer die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit.

Die Lieferung innerhalb der Schweiz erfolgt in der Regel per LKW gemäß unseren Touren und mit einem Frachtanteil infolge LSVA von 3.1

%, mindestens Fr. 95.–, die offen ausgewiesen werden (Baustellen unfranko). Lieferungen per Spedition werden auf der Grundlage der Tarifverordnung des Schweiz. Nutzfahrzeugverbandes weiterverrechnet.

Kosten für Verzollungen sowie Lieferungen außerhalb der Schweiz werden jeweils separat in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesen

Gefahrübergang:

7.1. a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager (Erfüllungsort) auf den Käufer über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.

7.1.b) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort geht die Gefahr im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

8.       Beanstandungen und Reklamationen 

Allfällige Mängel betreffend Gewicht, Stückzahl und Beschaffenheit der Waren sind innert 8 Tagen nach Erhalt der Sendung der Pakon AG anzubringen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 1 Monat nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Unsere Leistung, bei berechtigten Beanstandungen, beschränkt sich auf einwandfreie Ersatzlieferungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz von indirekten, unmittelbaren Schäden und Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind. 

9.       Waren-Rücknahmen

Zuviel oder falsch bezogene Waren werden nach Absprache zurückgenommen und vergütet, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden, in einer gültigen Preisliste aufgeführt sind und die Rückgabe innert 15 Arbeitstagen seit Lieferung erfolgt. Für die Umtriebe wird ein Unkostenbeitrag von mindestens 30% vom Verkaufspreis in Abzug gebracht. Allfällige Verlade- und Transportkosten werden auf der Grundlage der Tarifverordnung des Schweiz, Nutzfahrzeugverbandes verrechnet. Defekte Waren werden nicht vergütet. Rücknahmen unter Fr. 100.– werden nicht vergütet.

10.      Erzeugnisse in Sonderanfertigung

Alle nicht in den offiziellen und gültigen Preislisten enthaltenen Produkte gelten als Sonderanfertigungen. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Ware ist nicht möglich. Wir sind nicht verpflichtet, alle in ihren Preislisten aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

11.      Liefertermine

Liefertermine werden nach bestem Ermessen angegeben, sind jedoch für uns unverbindlich. Falls in unseren Offerten verbindliche Liefertermine ausdrücklich vereinbart sind, lehnen wir bei Vorliegen höherer Gewalt und anderer, nicht durch uns verschuldeter Umstände, jeglichen Ersatzanspruch auf nicht oder verspätet ausgeführte Lieferungen ab.

12.      Garantie

Wir haften nicht für Schäden, durch unsachgemäßen Einbau, oder welche auf fehlerhafte Anwendung unserer Produkte zurückzuführen sind, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ware nur für den produktüblichen Verwendungszweck eingesetzt werden darf, oder für den vertraglich bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere geltende bautechnische Vorschriften sowie die in bauaufsichtlichen Zulassungen und ETA`s, Typenprüfungen und den technischen Dokumentationen ausgewiesenen Anwendungsbereiche und Konstruktionsvorgaben strikt einzuhalten. Beiliegende oder aufgeklebte Verarbeitungs- und Montageanleitungen oder – falls solche fehlen

– eine Verwendung der Produkte gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik sind stets zu beachten.

Eine Garantie für die Frost-Tausalzbeständigkeit dieser Produkte kann nur übernommen werden, wenn wir diese Eigenschaft in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen zugesichert haben. Farbdifferenzen, Verfärbungen, Schwindrisse oder Ausbleichungen wie sie bei jedem zementgebundenen Produkt vorkommen können, bilden keinen Grund für Beanstandungen. Aus Ratserteilung und Empfehlungen haften wir insoweit, als uns ein vorsätzliches Verschulden trifft.

13.      Allgemeine  Haftungsbegrenzung

13.1. Wir haften uneingeschränkt nach den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, ein Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder es sich um einen Personenschaden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) handelt.

13.2. Bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei P!ichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren

hat. Vertragswesentlich sind ferner solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

13.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Vertragsgehilfen.

14.      Urheberschutz-, Patent- und Markenrechte

Marken, Schriftstücke, Zeichnungen und Projekte bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.

15.      Gerichtsstand

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden sich die Parteien bemühen, eine Regelung zu treffen, die dem von ihnen angestrebten Erfolg, soweit rechtlich zulässig, am nächsten kommt.

Der deutsche Text dieser Bedingungen und unsere Auftragsbestätigung sind maßgebend. Es gilt das schweizerische Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie alle übrigen gegenseitigen Verpflichtungen ist CH- 8835 Feusisberg